Satzung

Satzung
Turn- und Sportklub von 1900 Empelde e.V.

 

Hinweis: Alle in der nachfolgenden Satzung gemachten Ausführungen, die sich auf natürliche Personen beziehen, gelten gleichermaßen für beide Geschlechter.

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen Turn- und Sportklub von 1900 Empelde e.V. und hat seinen Sitz in Empelde.
Gründungstag ist der 9. Juli 1900.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover unter der Nr. 140396 eingetragen. Der Gerichtsstand ist Hannover.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist es, Leibesübungen zu betreiben und den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern. Er strebt durch Leibesübungen und Jugendpflege die sittliche, geistige und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder an. Er ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‘Steuerbegünstigte Zwecke’ der Abgabenordnung, insbesondere die Förderung des Sports.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich.
  4. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  6. Die Zahlung der Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26 a EStG an Mitglieder der Organe des Vereins ist gestattet. Die Gestattung ist kein Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Nr. 1AO.

§ 3 Mitglieder

Der Verein besteht aus mindestens 7 Mitgliedern. Die Mitglieder unterscheiden sich in

  1. Mitglieder unter 18 Jahren
  2. Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr
  3. Ehrenmitglieder

§ 4 Aufnahme

Jede natürliche Person kann als Mitglied aufgenommen werden. Die Aufnahme erfolgt durch den Vereinsvorstand nach schriftlicher Anmeldung. Das Aufnahmeformular muss eigenhändig unterschrieben sein. Bei Aufnahmeanträgen von Mitgliedern unter 18 Jahren ist die Einwilligungserklärung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Mit der Unterschrift wird die Satzung als verbindlich anerkannt.

Ehrenmitglieder des Vereins ernennt auf Vorschlag des Vorstandes die Generalversammlung mit ¾-Mehrheit.

§ 5 Rechte

  1. Die Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr besitzen uneingeschränktes Wahlrecht. Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr wird die Ausübung des Stimmrechts durch gesetzliche Vertreter ausgeschlossen. Die Ausübung des Stimmrechts ist nicht übertragbar.
  2. Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr können zu allen Ämtern gewählt werden.
  3. Alle Einrichtungen des Vereins können nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen genutzt werden.
  4. Der Sport kann in allen bestehenden Sparten bzw. Abteilungen ausgeführt werden.
  5. Das Mitglied ist zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins berechtigt.

§ 6 Pflichten

Die Mitglieder sind verpflichtet:

  1. die Satzung des Vereins zu befolgen
  2. die Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstandes zu befolgen
  3. nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln
  4. die durch Beschluss der Generalversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten. Der Beitrag ist eine Bringschuld.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Tod
  2. durch Austritt
  3. durch Streichung oder Ausschluss

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand und wird mit Ende des Kalendervierteljahres rechtswirksam. Austritte müssen eigenhändig unterschrieben sein. Bei Austrittserklärungen Jugendlicher unter 18 Jahren ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Mitglieder, die vorsätzlich und beharrlich den Zwecken des Vereins zuwider handeln oder die bürgerlichen Ehrenrechte verlieren, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden.

Gegen den Beschluss des Ausschlusses ist innerhalb von 4 Wochen, vom Tage der Zustellung des Ausschlusses gerechnet, schriftliche Beschwerde an den Ältestenrat des Vereins zulässig. Dieser bestätigt den Ausschluss oder gibt die Beschwerde mit seiner Stellungnahme an den Vorstand zurück. Wird eine Übereinstimmung nicht erreicht, entscheidet die Generalversammlung.

Mit dem Austritt, der Streichung gem. § 8 oder dem Ausschluss eines Mitgliedes erlöschen seine sämtlichen Rechte an den Verein und das Vereinsvermögen. Das Mitglied bleibt jedoch dem Verein für alle seine Verpflichtungen haftbar. Sämtliches in seinen Händen befindliches Vereinseigentum ist zurückzugeben. Dieses gilt auch im Falle des Todes.

§ 8 Beiträge

Die Höhe der Beiträge setzt die Generalversammlung fest.

Die Mitglieder- oder Generalversammlung kann beschließen, außerordentliche Beiträge im Bedarfsfall zu erheben. Vermögensrechtliche Ansprüche können beim Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein an diesen nicht geltend gemacht werden. Ausgenommen davon sind Beträge, die dem Verein gegebene Darlehen oder Sachwerte darstellen.

Der Vorstand kann Mitgliedern in sozialen Härtefällen auf Antrag die Beitragszahlung ermäßigen oder erlassen.

Ehrenmitglieder sind von der Zahlung aller Beiträge befreit.

Bei Beitragsrückständen ergeht mündliche oder schriftliche Mahnung. Wird dieser nicht Folge geleistet, so kann der Beitrag eingezogen werden. Entstehende Kosten gehen zu Lasten der säumigen Mitglieder. Bei Zahlungsrückständen von zwei Quartalen kann die Streichung von der Mitgliederliste erfolgen, wobei sich der Verein alle Rechte aus den Beitragsrückständen sowie evtl. deren gerichtliche Beitreibung vorbehält. Die vorherige Genehmigung des Vorstandes ist dazu erforderlich.

§ 9 Ordnungsmaßnahmen

Im Interesse der Gemeinschaft aller Mitglieder muss der Vorstand der Satzung im Innenverhältnis des Vereins Geltung verschaffen. Zu diesem Zweck kann er gegen einzelne Mitglieder folgende Ordnungsmaßnahmen ergreifen:

  1. mündliche Verwarnung
  2. schriftlicher Verweis
  3. befristeter Ausschluss vom Sportbetrieb (höchstens 2 Monate)
  4. Entzug der Mitgliedschaft durch Ausschluss (siehe auch § 7 dieser Satzung)

Die entsprechenden Beschlüsse zu den Punkten a) bis d) fassen der Innere Vorstand und der betreffende Spartenleiter.

§ 10 Vermögen

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht. Zum Kassenbestand zählen Bargeld, Sparkassen- und Bankguthaben. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören zum Vereinsvermögen.

§ 11 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Generalversammlung
  2. der Vorstand

§ 12 Der Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Der innere Vorstand besteht aus: dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Hauptkassierer, dem Hauptsportwart und dem Hauptjugendwart.

Dem erweiterten Vorstand gehören an: der innere Vorstand, die Spartenleiter oder ihre Stellvertreter.

§ 13 Vorstandswahl

Die Wahl des Vorstandes erfolgt alljährlich in der Generalversammlung: der erste Vorsitzende, der dritte Vorsitzende, der Hauptkassierer, der Hauptjugendwart in den Jahren mit ungerader Jahreszahl, der zweite Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Hauptsportwart in den Jahren mit gerader Jahreszahl. Wiederwahl ist zulässig.

Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied kann der Vorstand ein Vereinsmitglied mit der Wahrnehmung des freien Amts betrauen. Die Wahl muss die Generalversammlung vornehmen. Eine Amtseinsetzung ist durch Beschluss von mindestens ¾ aller übrigen Vorstandsmitglieder zulässig. Der Beschluss muss von der Generalversammlung bestätigt werden. Der amtierende Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl wirksam geworden ist.

§ 14 Befugnisse des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

Der 1. Vorsitzende – im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende – leitet die Verhandlungen des Vorstandes. Er beruft den Vorstand ein, so oft die Lage des Vereins dies erfordert oder fünf Vorstandsmitglieder dies beantragen. Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen sollen rechtzeitig erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Bezeichnung der Gegenstände der Beratung bei der Einberufung der Sitzungen ist zur Gültigkeit der Beschlüsse nicht erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Dem Geschäftsführer obliegt neben der Erledigung der anfallenden Verwaltungsarbeit die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen erforderlichen Schriftstücke. Er hat über jede Verhandlung des Vorstandes, der Generalversammlung und der Mitgliederversammlungen ein Protokoll aufzunehmen, insbesondere die Beschlüsse schriftlich festzuhalten.

Die Protokolle sind vom ihm selbst und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

Der Hauptkassierer verwaltet die Kasse des Vereins und ist zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet. Über alle Einnahmen und Ausgaben hat er der Generalversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen für Vereinszwecke nur auf Anordnung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter leisten. Die Ausgabenbelege sind vom 1. Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter mit Unterschrift sachlich richtig zu zeichnen.

Der Vorstand ist berechtigt, den Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen. Die Verwaltung des Vereins soll eine ehrenamtliche sein.

§ 15 Ausschüsse

Die Generalversammlung und der Vorstand sind berechtigt, für den ordnungsgemäßen Ablauf der Vereinsarbeit Ausschüsse einzusetzen.

§ 16 Wahlausschuss

Alljährlich wird von der Generalversammlung ein Wahlausschuss von drei Personen aus der Mitgliedschaft berufen. Ihm sollen nach Möglichkeit Mitglieder angehören, welche in längerer Zugehörigkeit zum Verein die Belange des Vereins kennen. Amtierende Vorstandsmitglieder dürfen dem Wahlausschuss nicht angehören.

Aufgabe des Wahlausschusses ist es, geeignete Vorschläge für die Besetzung der Vereinsämter entgegenzunehmen. Die Vorschläge werden der nächsten Generalversammlung vorgelegt. Vorschläge aus der Mitgliedschaft sind in der Regel 10 Tage vor der Generalversammlung dem Wahlausschussvorsitzenden bekanntzugeben. Sie können der Generalversammlung auch unmittelbar unterbreitet werden.

Der vom Wahlausschuss aus seinen Reihen gewählte Leiter hat in der Generalversammlung als Alterspräsident die Entlastung des alten Vorstandes und die Neuwahl des ersten Vorsitzenden durchzuführen.

§ 17 Ältestenrat

Der Ältestenrat wird durch die Generalversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Zahl der Mitglieder wird auf 5 festgelegt. Ihm obliegen folgende Aufgaben:

  1. Schlichtung von Unstimmigkeiten, soweit diese ihm vom Vorstand übertragen werden.
  2. Schlichtung von Unstimmigkeiten, bei denen der Ältestenrat von einer der Parteien angerufen wird.
  3. Mitwirkung bei Ausschluss aus dem Verein gemäß § 7 der Satzung

Sämtliche Verhandlungen des Ältestenrates sind vertraulich. Über den Verlauf und das Ergebnis jeder Verhandlung ist ein Protokoll anzufertigen.

§ 18 Kassenprüfer

Alljährlich werden von der Generalversammlung aus den Reihen der Mitglieder zwei Kassenprüfer gewählt. Sie sind Beauftragte der Mitgliedschaft und prüfen die Kassenführung mindestens einmal jährlich. Wiederwahl ist nur zweimal hintereinander zulässig.

Durch Revision der Vereinskasse, der Bücher und Belege haben sie sich über die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins zu unterrichten. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und der Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

§ 19 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 20 Die Generalversammlung

Die Einberufung der Generalversammlung hat durch Aushang in den Vereinskästen oder durch schriftliche Einladung 14 Tage vor der Versammlung zu erfolgen.

Anträge zur Generalversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen 10 Tage vor der Versammlung in den Händen des Vorstandes sein. Es liegt im Ermessen des Vorstandes, Anträge die während der Versammlung eingehen, zu behandeln oder es nicht zu tun.

Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der Generalversammlung sind:

  1. der Jahresbericht
  2. der Rechnungsbericht und die Berichte der Kassenprüfer
  3. Entlastung des Vorstandes und der Ausschüsse
  4. Neuwahl des Vorstandes und der Ausschüsse
  5. Anträge

Eine Änderung der Satzung kann nur in einer Generalversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt.

Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, welche in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt.

Alle Wahlen und Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Wahl und die Beschlussfassung als abgelehnt. Nach der Wahl des ersten Vorsitzenden übernimmt dieser den Vorsitz und die Durchführung der weiteren Wahlen. Die Wahlen können durch Zuruf, Zeichengeben oder in anderer Form erfolgen.

§ 21 Die Mitgliederversammlung

Im Laufe des Geschäftsjahres können Mitgliederversammlungen nach Bedarf einberufen werden.

Die Tagesordnung bedarf der Genehmigung seitens der Versammlung.

Den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen führt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat durch Aushang in den Vereinskästen oder durch Rundschreiben 14 Tage vor dem Versammlungstag zu erfolgen.

In dringenden Fällen kann der Vorstand selbst oder auf Verlangen mindestens 1/10 aller Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für diese Versammlung genügt es, wenn die Bekanntgabe 5 Tage vorher an die Mitglieder erfolgt. Sie hat die Befugnisse der Generalversammlung.

§ 22 Verbandszugehörigkeit

Der Verein gehört dem Regionssportbund Hannover an und als solcher dem Landessportbund Niedersachsen.

§ 23 Auflösung

Die Generalversammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen, wenn gemäß § 3 der Satzung nicht mehr als 6 Mitglieder bereit sind, die Vereinsarbeit fortzuführen.

Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins nicht mehr als den gemeinen Wert etwa geleisteter Sacheinlagen zurückerhalten.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Ronnenberg , die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Sports im Stadtteil Empelde zu verwenden hat.

 

Ronnenberg / Stadtteil Empelde, 06.06.2014

Unter VR 140396 eingetragen beim Amtsgericht Hannover

 

gez. Erich Wolf
(1. Vorsitzender)

gez. Wolfgang Rüffer
(2. Vorsitzender)